Wirtschaft + Unternehmen
Kein ruhiges Örtchen
Das hat das Landessozialgericht Bayern entschieden (Urteil vom 06.05.2003; AZ.: L 3 U 323/01).
Eine Auszubildende war in der Toilettenanlage verletzt worden, als eine Kollegin schwungvoll die Tür aufstieß und sie mit voller Wucht am Kopf traf. Die junge Frau erlitt eine Schädelprellung mit Sehverlust am linken Auge. Die Berufsgenossenschaft lehnte es später ab der Verletzten eine Entschädigung zu zahlen. Das Landessozialgericht entschied, dass es sich nicht um einen der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Arbeitsunfall handelt. Es bestehe während des Aufenthalts auf dem stillen Örtchen zwecks Verrichtung der Notdurft grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Lediglich wer auf dem Weg zur Toilette oder auf dem Rückweg von ihr verunglücke, sei unfallversichert. Konkret ende der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette mit dem Betreten der Sanitäranlagen, das heißt mit dem Durchschreiten der zu ihnen führenden Tür.
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