Wirtschaft + Unternehmen

Geheimnisträger Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist nach Paragraf 79, Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz berechtigt, von den Betriebsratsmitgliedern Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verlangen. Unter den Geheimnisschutz fallen auch Angaben über Lohn und Gehalt. Betriebsräte dürfen selbst nach Ihrer Versetzung keine Auskunft über die Situationen geben. Verstöße können als Amtpflichtverletzung geahndet werden. Dem Betriebsratsmitglied kann dann nach Paragraf 23, Absatz 1 BetrVG ein Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat drohen.
nh

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