Luxemburger EuGH entscheidet zugunsten der Käufer gebrauchter Software

Vorteil für den Verbraucher

Es ist verlockend: Nicht in jedem Fall wird für ein Unternehmen die aktuellste Software-Version benötigt, zum Beispiel, weil andere Unternehmensbereiche ebenfalls mit einer früheren Version arbeiten. Da bieten sich gebrauchte Lizenzen als Lösung förmlich an, denn sie machen sich als sparsame Beschaffung sofort in der Kasse bemerkbar. Das war aber nicht unumstritten, bis die roten Roben des EuGH entschieden: Es ist erlaubt.

Lesesaal der Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg: Die Richter schafften Rechtssicherheit beim Kauf gebrauchter Softwarelizenzen. Dieses Urteil gilt auch für Downloads. (Foto: G.Fessy/ CJUE)


Salomon Automation benötigte insgesamt 230 Microsoft-Lizenzen. Zum Bedarf zählten neben Office-Lösungen auch Anwendungsprogramme wie Visio und Project. „Normalerweise beziehen wir direkt vom Software-Distributor unsere Lizenzen. Bei diesem konkreten Projekt gab es jedoch Probleme: Eine Beschaffung über unseren Distributor war nicht möglich. Deshalb haben wir uns nach Alternativen – auch auf dem Gebrauchtmarkt – umgesehen“, beschreibt Heinz Konrad, verantwortlich für den Einkauf bei Salomon, den Auslöser, warum er den klassischen Beschaffungsweg nicht mehr weiter verfolgte. Salomon konnte beim Kauf von 230 Office 2003-, Visio- und Project-Lizenzen rund 40 Prozent gegenüber dem Kauf neuer Lizenzen einsparen. Bereits genutzte Software unterliegt aber bei der Weitergabe strengen Restriktionen. Die rechtliche Situation war äußerst umstritten. Vor Gericht stritten beispielhaft der Softwarehersteller Oracle und der Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft bis vor die obersten Instanzen. Auf Antrag des Bundesgerichtshofs hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg kürzlich entschieden, dass gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen. Er folgte damit erwartungsgemäß dem Gutachten des Generalanwaltes Yves Bot. Dieses Urteil bezieht sich auch auf Download-Software.

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Das Urteil gilt als Paukenschlag. So hat diese lange erwartete Entscheidung weitreichende Konsequenzen für alle Softwarehersteller. Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit beendet.

Verkauf bedeutet Verlust der Rechte

Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, erklärten die Luxemburger Richter. Eine Differenzierung zwischen CD-Rom und DVD einerseits sowie einer "nichtkörperlichen Kopie" aus dem Internet andererseits fände dabei nicht statt. Bisher wurde zwischen einem gekauften Datenträger und einem bezahlten Download unterschieden. Ansonsten könne der Hersteller Programme, "die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte", so das Urteil.

Das dauerhafte Nutzungsrecht, das mit dem Erwerb des geschlossenen Lizenzvertrages einhergeht, sei nicht an den Erstkäufer gebunden. Er ist alleiniger Eigentümer und darf es weiter veräußern, allerdings dann selbstverständlich nicht weiter selber benutzen. In der Urteilsverkündung heißt es dazu: „Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht“.

Aktualisierungen bleiben beim Weiterverkauf gebrauchter Software unberührt. Demnach hat derjenige, der eine Lizenz gebraucht erwirbt, auch das Recht auf die aktuelle Version des jeweiligen Programms. „Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden“, so das Urteil weiter.

Auf der sicheren Seite

Eine Einschränkung macht der EuGH: Die Richter weisen darauf hin, dass der Ersterwerber nicht dazu berechtigt ist, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.

Da in der Zukunft vermehrt Software direkt beim Hersteller aus dem Internet geladen wird, hat dieses Urteil enormen Einfluss auf den Gebrauchtsoftware-Markt. In den USA machen Downloads für Computer und Videospiele schon fast die Hälfte des Umsatzes aus. Inwieweit der Softwaremarkt für Betriebssysteme und Office-Applikationen nachzieht, ist demnach nur eine Frage der Zeit. "Das Urteil bestätigt unsere Philosophie des freien Warenverkehr von Gebrauchtsoftware" äußerte sich Boris Vöge, Vorstand des Gebrauchtprogramm-Händlers preo Software. Diese solle "wie jedes andere Produkt auch weiter zu verkaufen sein." Im Hinblick auf elektronisch vertriebene Software zeige das Urteil eine "deutliche Stärkung der Anwenderinteressen".

Das Beispiel Salomon zeigt, dass Anwenderunternehmen durch eine pragmatische Herangehensweise an das Thema gebrauchte Software Vorteile erzielen können und sich rechtlich gleichzeitig auf der sicheren Seite bewegen. Dabei gilt es, die regulatorischen Rahmenbedingungen einzuhalten. Transparente und zertifizierte Prozesse sind ein Erfolgsfaktor. Auf der anderen Seite müssen die Lizenzen schnell bereitgestellt und die administrativen Aufgaben präzise umgesetzt werden. Durch die Zusammenarbeit mit preo konnte Salomon die Aufwendung für die eingesetzten Softwarelösungen im Rahmen halten.

Oberstes Prinzip ist die Transparenz bei der Lizenzübertragung: preo bietet als Software Remarketer einen ISO-zertifizierten Übertragungsprozess. Dieser stellt sicher, dass alle beteiligten Parteien – also sowohl Käufer und Verkäufer der gebrauchten Software als auch deren Hersteller – nachvollziehen können, woher die entsprechenden Lizenzen kommen und an wen sie verkauft werden. Durch die Offenlegung wird Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer hergestellt. bw

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