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Der Betriebsrat redet mit

Immer wieder tauchen im Zusammenhang mit Berufs- und Schutzkleidung Fragen rund um die Verantwortlichkeit und Haftung auf. Günter Neipp der Geschäftsführer von diemietwaesche.de gibt im Interview mit SCOPE-Redakteur Michael Stöcker die richtigen Antworten dazu.

SCOPE: Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Berufs- und der Schutzkleidung?

Neipp: Ja, grundsätzlich besteht dieses Recht nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 87 bis 91; Anm. d. Red). Der Betriebsrat besitzt Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei sozialen Angelegenheiten sowie bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Umgebung. Die Schutzkleidung ist dabei über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wie auch die Gesundheitsvorsorge angesprochen. Eine aktive Mitbestimmung fällt dem Betriebsrat allerdings nur dann zu, wenn die ausgewählte Berufs- oder Schutzkleidung nicht menschengerecht gestaltet ist.

SCOPE: Gibt es weitere Regelungen von Relevanz?

Neipp: Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 9 Abs. 2; Anm. d. Red.) weist auf die Informationspflicht des Arbeitgebers hin. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Darüber hinaus haben sie dem Betriebsrat den Inhalt eines Vorschlages für arbeitstechnische oder sicherheitstechnische Maßnahmen mitzuteilen, den sie dem Arbeitgeber machen.

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SCOPE: Kann ein Unternehmen die Mitarbeiter zur Kostenübernahme bei der Persönlichen Schutzausrüstung verpflichten?

Neipp: Nein. Nach dem Arbeitsschutzgesetz gehört es zu den Grundpflichten eines Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dazu ist auch die PSA zu zählen. Absatz 3 legt zudem eindeutig fest, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Maßnahmen nicht dem Beschäftigten auferlegen darf. Eine weitere Definition erfolgt in der Berufsgenossenschaflichen Vorschrift Grundsätze der Prävention, BGV A1 und in der PSA-Benutzungsverordnung. Demnach müssen die Kosten für Schutzkleidung, die als Schutzmaßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung § 3 Betriebssicherheitsverordnung bestimmt ist, vom Arbeitgeber voll getragen werden.

SCOPE: Und wie sieht die Kostenübernahme bei normaler Berufskleidung aus?

Neipp: Bei Berufskleidung ohne Schutzmaßnahme besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. So kann beispielsweise eine Betriebsvereinbarung regeln, ob ein Kostenanteil durch die Beschäftigten übernommen werden muss.

SCOPE: Der Firmenverbund http://diemietwaesche.de bietet Schutzkleidung im Mietservice an. Dadurch entlasten sie Betriebe bei der Bereitstellung und Benutzung von PSA. Wer aber haftet, wenn es zu einem Schaden durch die gemietete Schutzkleidung kommt?

Neipp: Die Frage der Haftung hängt von vielen Faktoren ab. So ist ein Arbeitgeber bei einer nicht bestimmungsgemäßen Anwendung der Kleidung haftbar. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er seiner Unterweisungs- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist. Hat der Arbeitgeber seine Pflichten jedoch erfüllt, der Beschäftigte beachtet allerdings die Informationen zur PSA nicht oder widersetzt sich den Vorgaben seines Arbeitgebers, wird auch er in die Haftung genommen. Ein textiler Mietservice tritt als Inverkehrbringer der Schutzkleidung auf. Er ist daher bei einer fehlenden oder falschen CE-Konformität der Schutzkleidung haftbar. Außerdem wird er bei offensichtlichen Mängeln der Schutzwirkungen der gelieferten PSA zur Rechenschaft gezogen. Das gilt etwa dann, wenn eine Regenschutzkleidung undicht ist oder eine Chemikalienschutzkleidung von Säuren und Laugen sofort durchdrungen werden kann.

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