Wirtschaft + Unternehmen
Wettbewerbsverbot mit Klippen
Im Gegenzug erhalten sie in dieser Zeit eine Entschädigung. Diese vom Grundsatz her klare und einfache Regelung stellt sich in der Praxis gelegentlich als kompliziert in der Umsetzung heraus. Der Bundesgerichtshof hat mit Aktenzeichen II ZR 77/00 nun entschieden:
Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung wird nicht allein dadurch zeitlich verkürzt oder ganz hinfällig, dass der Geschäftsführer mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt auch nicht ohne weiteres mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers bleibt jedenfalls dann bestehen, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem sich der Geschäftsführer bereits auf die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat.
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