Wirtschaft + Unternehmen
Regelmäßige, vergütungspflichtige Überstunden
Dies gilt selbst dann, wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine wesentlich niedrigere Arbeitszeit vereinbart ist. Vorraussetzung ist allerdings, das die Mehrarbeit regelmäßig geleistet wird.
Das Bundesarbeitsgericht gab nämlich einem tarifgebundenen Arbeitnehmer recht, der sich gegen Entlohnung arbeitsrechtlich verpflichtet hatte, täglich 3,25 Stunden mehr zu arbeiten. Dafür verlangte er mit Erfolg die Entgeltfortzahlung auch für die Tage, an denen seine Leistungen wegen Feiertagen oder Krankheit ausfiel (Aktenzeichen: 5 AZR 303/00, BAG Urteil vom 16.01.2002).
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