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Keine Lohnkürzungen
Das urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. In dem verhandelten Fall hatte der klagende Arbeitnehmer die kalkulierende Stundenzahl für seine Tätigkeit teilweise bis zu zehn Stunden überschritten. Der Arbeitgerber musste den einbehaltenen Restlohn nachzahlen. Nur wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Lohn leistungsbezogen gezahlt wird, darf der Arbeitgeber eine Kürzung vornehmen. Das Urteil stützt sich auf den Rechtsgrundsatz, dass der Arbeitnehmer nur die Erbringung der Arbeitsleistung schuldet. Dies schließt nicht automatisch mit ein, dass ein bestimmter Arbeitserfolg innerhalb einer festen Zeit erbracht werden muss. Die Arbeit sollte vom Arbeitgeber so organisiert werden, dass das Ziel erreicht werden kann. Langsamen Mitarbeitern ohne Leistungsbezogene Lohnvereinbarung kann der Arbeitgeber abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.
(Aktenzeichen 4 CA 4332/03 ¿ Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2004).
nh








