Wirtschaft + Unternehmen
Gleiche Kündigungsfrist!
Arbeitgeber haben daher schlechte Karten, wenn sie in einem Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist für sich selbst als Arbeitgeber, aber eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer vereinbaren. Unterscheiden sich die Fristen, gilt in jedem Fall für beide Seiten die längere. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 22.04.2004 klargestellt (AZ. 8 Sa 2051/03). Damit gab das Gericht einer Arzthelferin Recht, der von ihrem Arbeitgeber mit einer vertraglichen Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt worden war. Die selbst hätte nach Ihrem Arbeitsvertrag im Falle einer Eigenkündigung eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende einhalten müssen. Die Angestellte hielt diese ungleiche Regelung für unzulässig und verlangte vor Gericht von Ihrem Arbeitgeber Lohn für weitere zwei Monate. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Auch die Kündigung durch den Arbeitgeber hätte erst zum Quartalsende erfolgen dürfen. Die unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen verstöße gegen § 622 Abs. 6 BGB.
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