Wirtschaft + Unternehmen
Die schönsten Tage im Jahr
Wollen Sie Ihren Urlaub aus 2003 noch im neuen Jahr genießen, sollten Sie es mit Ihrem Arbeitgeber aber genau abstimmen! Denn Arbeitnehmer, die weniger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen tätig sind und ihren Resturlaub in das nächste Jahr übertragen wollen, müssen dies noch im alten Jahr dem Arbeitgeber ankündigen. Ansonsten kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.07.2003 (Az. 9 ARZ 270/02) verfallen.
Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer im März 2000 fünf restliche Urlaubstage aus dem Jahr 1999 abgelten mit dem Hinweis, dass es im Unternehmen üblich sei, Resturlaub auch noch im ersten Quartal des Folgejahres zu gewähren. Er hatte dies jedoch bei seinem Arbeitgeber im Vorjahr nicht angekündigt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Ungunsten des Arbeitnehmers und lehnte seinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub ab. Der Anspruch bestehe nur dann, wenn dies dem Arbeitgeber ausdrücklich mitgeteilt wurde. Außerdem sei eine Übertragung von Resturlaub in das nächste Jahr -- unabhängig von einem Verlangen des Arbeitnehmers -- nur dann möglich, wenn persönliche oder betriebliche Gründe dafür vorliegen.
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