Wirtschaft + Unternehmen
Die Frage nach der Schwangerschaft
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in einem Urteil vom 6.2.2003 (Az. 2 AZR 621/01), dass diese Frage unzulässig ist, wenn Sie eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechtes enthält. Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, da eine Arbeitnehmerin gegenüber Ihrem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss wahrheitswidrig angegeben hatte, dass sie nicht schwanger sei. Nachdem der Arbeitgeber erfuhr, das seine Arbeitgeberin doch Mutter werden wird, focht er den Arbeitsvertrag an, mit der Begründung von der Arbeitnehmerin arglistig getäuscht worden zu sein. Das Gericht wehrte die Klage ab, da bei einer unzulässigen Frage keine arglistige Täuschung in Betracht komme. Zudem sei das Beschäftigungshindernis bei einer Schwangerschaft nur vorübergehend und führe zu keiner dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.
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