Wirtschaft + Unternehmen

Befristeter Probearbeitsvertrag

Jetzt entschied das Bundesarbeitsgericht: Wird ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, so muss der Grund für die Befristung (nämlich: Erprobung des Arbeitnehmers) nicht schriftlich in der Befristungsvereinbarung festgehalten werden. (Urteil vom 23.06.2004, Az. AZR 636/03). Im Streitfall war der Arbeitnehmer zunächst für drei Monate als Aushilfsangestellter bei der Agentur für Arbeit beschäftigt gewesen. Im Anschluss daran schlossen die Parteien einen weiteren auf drei Monate befristeten Probearbeitsvertrag für eine besser bezahlte Tätigkeit als Sachbearbeiter. Der Arbeitnehmer hielt die erneute Befristung für unwirksam, da es seiner Meinung nach an einem Grund hierfür fehle. Seine Klage hatte jedoch vor Gericht keinen Erfolg. Wegen der höheren Beschäftigung sei die erneute Erprobung sachlich gerechtfertigt. Unerheblich sei es, dass der Grund für die Befristung nicht schriftlich im Vertrag festgehalten worden ist.
nh

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