Cyber Resilience Act
Verbindliche Vorgaben für mehr Produktsicherheit
Mit dem Cyber Resilience Act will die Europäische Union die Cybersicherheit voranbringen. Auf der Grundlage des Entwurfs von September 2022 wurde Ende 2023 ein Kompromiss zwischen EU-Parlament, -Rat und -Kommission erzielt. Die finale Verabschiedung wird aufgrund der Wahlen zum EU-Parlament allerdings erst im Herbst 2024 stattfinden. Inhaltliche Änderungen jenseits des juristischen Feinschliffs soll es nicht mehr geben.
Der Cyber Resilience Act (CRA) betrifft alle "Produkte mit digitalen Elementen", die Kommunikationsfähigkeit haben und umfasst dabei sowohl Hard- als auch Software. Er orientiert sich am "New Legislative Framework", macht also verbindliche Vorgaben, die bei der Bereitstellung der Produkte auf dem Markt eingehalten werden müssen. Hard- und Software, die konform zu diesen Bestimmungen sind, tragen das CE-Kennzeichen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Produkte, die nicht konform sind, nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Erfüllen sie die Anforderungen der Cyber Security nicht, ist der Verkauf von Bestandsprodukten ebenfalls einzustellen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Hard- und Software, die als Ersatzteile dienen sollen.
Sicherer Entwicklungsprozess als wesentliche Grundlage
Anhang I des CRA beinhaltet die wesentlichen Anforderungen an das Produkt. Diese müssen bei dessen Konzeption, Entwicklung und Herstellung berücksichtigt werden und sind ohne einen sicheren Entwicklungsprozess nicht realisierbar. Zu den Rahmenbedingungen gehören unter anderem der Zugriffsschutz, der Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sowie ein sicherer Auslieferungszustand. Produkte sind ohne ausnutzbare Schwachstellen zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung in Art und Qualität hat sich an den Risiken im bestimmungsgemäßen Gebrauch auszurichten.
Nach der Zurverfügungstellung auf dem Markt besteht die Pflicht zur Behandlung von Schwachstellen. Diese müssen "unverzüglich" behoben werden, zum Beispiel durch die Lieferung von Sicherheitsaktualisierungen. Diese Pflicht betrifft einen vom Hersteller festzulegenden Support-Zeitraum, der sich an die erwartete Lebenszeit des Produkts anzulehnen hat, mindestens jedoch fünf Jahre beträgt. Die Unterstützungsleistung muss für den Kunden kostenfrei sein. Darüber hinaus sind Hersteller verpflichtet, die Hard- und Software in diesem Zeitraum auf Schwachstellen zu untersuchen. Der Cyber Resilience Act führt zudem neue Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Vorfälle beim Hersteller ein, welche sich auf die Sicherheit eines Produkts beziehen. Diese müssen in vorgegebenen kurzen Fristen an die Behörden gemeldet werden.
Zusätzliche Aufwände im Hinblick auf Personal und Zeit
Vor der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt hat der Hersteller dessen Konformität zu den Anforderungen des Gesetzes zu bewerten. Je nach der im Gesetz vorgesehenen Einstufung im Hinblick auf die Kritikalität der Hard- und Software sind dazu entsprechende Maßstäbe beispielsweise durch harmonisierte europäische Normen und/oder eine Prüfung durch eine benannte Stelle zu beachten. Im vorliegenden Kompromiss erfolgt keine Einstufung von Automatisierungsprodukten als "wichtig", sodass sie mit einer auf dem Stand der Technik basierenden Selbsterklärung ausgestattet werden können. Die Verwendung eines sicheren Entwicklungsprozesses wird im Gesetz nicht explizit gefordert.
Im Entwurf zum Cyber Resilience Act sind auch Artikel enthalten, welche die Wechselwirkung mit anderen Gesetzen betreffen. So soll sichergestellt werden, dass Security-Anforderungen abgestimmt und nicht widersprüchlich sind. Die Einhaltung der Vorgaben des CRA wird im Rahmen der Marktüberwachung stattfinden. Bei Nichteinhaltung können die Behörden die Nachbesserung des Produkts oder dessen Rückruf verlangen. Ferner sind Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich.
Hersteller werden zukünftig nach einem sicheren Entwicklungsprozess arbeiten und vor der Freigabe für die Realisierung sämtlicher Security-Maßnahmen sorgen müssen. Es entstehen somit zusätzliche Aufwände in der Entwicklung, Konstruktion und im Test, die sich auf die personellen Ressourcen und/oder erforderlichen Zeit auswirken. Da der Support-Zeitraum mit einer für den Anwender kostenlosen Produktpflege einhergeht, sind die Hersteller gut beraten, die Qualität der Hard- und Software bei deren Entwicklung sicherzustellen. Hierzu steht die Pflicht im Einklang, Produkte ohne ausnutzbare Schwachstellen auszuliefern. Wahrscheinlich werden diese Vorgaben die Veröffentlichung neuer Hard- und Software oder von deren Versionen verlangsamen. Für die Anwender eröffnet der CRA große Vorteile, weil das Sicherheitsniveau erheblich steigen wird und sich Cyber-Security-Risiken deutlich reduzieren.
Ergänzende Umsetzung organisatorischer Maßnahmen
In den letzten Jahren hat sich in der Automatisierungstechnik die IEE 62443 als relevanter Standard für Cyber Security etabliert. Die essenziellen Anforderungen aus dem Cyber Resilience Act werden durch den sicheren Entwicklungsprozess gemäß IEC 62443-4-1 und die funktionalen Anforderungen nach IEC 62443-4-2 bereits gut abgedeckt. Selbst wenn der sichere Entwicklungsprozess im CRA nicht ausdrücklich gefordert ist, wird er in der Praxis unverzichtbar sein. Die Ausentwicklung der IEC 62443-4-2 zu einem harmonisierten Standard, der die Konformitätsvermutung bietet, scheint absehbar. Dabei muss insbesondere auf die Prüfung und Abnahme eingegangen werden.
Verfolgt der Cyber Resilience Act grundsätzlich gute Konzepte, bestehen noch viele Herausforderungen in den Details. So sieht der Gesetzesentwurf eine Umsetzungsfrist von lediglich drei Jahren vor. Das wird für zahlreiche Hersteller schwierig bis unmöglich zu realisieren sein, möglicherweise sind Produktportfolios um- oder neu zu entwickeln. Erschwerend kommt hinzu, dass je nach Bereich Normen neu erarbeitet oder wenigstens angepasst werden müssen. Folglich finden Entwicklungen statt, ohne dass die Details abschließend geklärt sind.
Der CRA wird die Cyber Security erheblich verbessern. Ein höherer Zugriffsschutz der Produkte allein reicht jedoch nicht aus. Die Hard- und Software muss darüber hinaus sicher eingerichtet und betrieben werden. Im Unternehmenskontext erweist sich also weiterhin ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) als notwendig, das ebenfalls die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen berücksichtigt. In diesem Kontext hat die EU bereits die Richtlinie "Network and Information System" (NIS) in der Version 2 veröffentlicht, die hier auch neue oder erweiterte gesetzliche Anforderungen stellt. |
Dr.-Ing. Lutz Jänicke, Corporate Product & Solution Security Officer, Phoenix Contact











