Wirtschaft + Unternehmen
Sherlock Holmes
Und dies sogar auch dann, wenn die Ermittlungen zu keinem Ergebnis führen. Dies entscheid ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln. In dem betreffenden Fall hatte ein Arbeitnehmer gekündigt und war noch während der Kündigungsfirst für ein anderes Unternehmen tätig geworden. Der Arbeitgeber ist immer dann berechtigt einen Detektiv einzuschalten, wenn die Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht auf andere Weise geklärt werden kann. (Aktenzeichen: 7 Sa 932/00- LAG Köln, Urteil vom 10.10.2001).
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