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Artikel und Hintergründe zum Thema

Neue Maschinenverordnung

"Wesentliche Änderungen" beim Thema Sicherheit

Wer für den europäischen Markt Maschinen und Anlagen herstellt oder hier betreiben möchte, der kommt an der neuen Maschinenverordnung nicht vorbei. Wie ihr Vorgänger, die Maschinenrichtlinie, beschreibt sie den rechtlichen Rahmen für die Maschinensicherheit. In der Neufassung gibt es Änderungen weiß Matthias Wimmer, Application Standards Specialist bei Pilz.

Die Maschinenverordnung ist das jüngste Beispiel für die veränderten gesetzlichen Security-Anforderungen in der Industrie. Mit dem Cyber Resilience Act und NIS2 werden weitere Vorgaben kommen. © adiruch na changmai/stock.adobe.com

Bislang regelte die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) die Standardisierung europäischer Sicherheitsanforderungen an Maschinen und Anlagen. Nachdem am 29.06.2023 die neue Maschinenverordnung veröffentlicht wurde, haben Maschinenhersteller und -betreiber 42 Monate Zeit, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Stichtag ist 20. Januar 2027.

Vielzahl an Neuerungen

Im Vergleich zum Vorgänger enthält die neue Maschinenverordnung eine Reihe von großen und kleinen Neuerungen. So listet sie unter Anhang I, Part A, sechs Maschinenkategorien unter "potentially high risk machinery" auf, für die Maschinenhersteller nicht mehr wie bisher eine Konformität in Verbindung mit einer harmonisierten Norm selbst erklären können. In Zukunft muss dafür eine benannte Stelle hinzugezogen werden. Neu ist auch der Begriff der sich selbst verändernden Maschinen. Dies ist nichts anderes als eine Umschreibung für künstliche Intelligenz. Zum einen hat dieses Thema Einfluss auf die Frage, ob eine notifizierte Stelle eingeschaltet werden muss. Zum anderen gehört das Thema in jedem Fall in eine Risikobeurteilung, denn eine veränderte Software könnte neue beziehungsweise höhere Risiken nach sich ziehen. Im Extremfall muss betrachtet werden, ob sich durch selbstlernende Software unter Umständen eine neue Maschine ergeben kann. Hier müssen zunächst Beurteilungsgrundlagen geschaffen werden.

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Maschinen müssen künftig auch "secure" sein

Die neue EU-Maschinenverordnung greift neu das Thema "Security" auf. In Artikel 20 wird dazu auf die EU-Verordnung (EU) 2019/881 hingewiesen. Diese Verordnung ist ein möglicher Weg, die Anforderung der EU-Maschinenverordnung zu erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass es in Zukunft auch zu dieser Anforderung passende harmonisierte Normen geben wird.

Innerhalb der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten im Anhang III wird der Schutz gegen Softwarekorrumpierung, insbesondere bei Anschluss von "Einrichtungen" (Verbindungen zu andern Datenquellen, also beispielsweise Programmiergeräte oder Netzwerkschnittstellen) an die Maschine gefordert. Im Stil einer grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung wird der Anschluss von Einrichtungen als potenzielles Risiko bezüglich der Veränderung maschinenintegrierter Software betrachtet.

Daraus ergibt sich die Forderung, dass die Sicherheitsfunktionen der Maschine davon nicht beeinträchtigt werden dürfen. Hersteller müssen zukünftig konformitätsrelevante Teile ihrer Software benennen und sowohl gegen versehentliche als auch gegen absichtliche Veränderung schützen. Ferner muss jede Maschine zukünftig Nachweise über das rechtmäßige oder unrechtmäßige Eingreifen in die Software sammeln.

Nicht komplett neu – aber jetzt in deutlicheren Worten angesprochen – ist das Thema sicherheitsrelevante Software. Wird derartige Software allein als Produkt auf den Markt gebracht, wird sie als Sicherheitsbauteil angesehen und unterliegt damit den Regeln der Maschinenverordnung.

Lang ersehnt, wird jetzt endlich die Möglichkeit eröffnet, die Betriebsanleitung von Maschinen in digitaler Form anzubieten. Auf Verlangen müssen weiterhin gedruckte Betriebsanleitungen ausgehändigt werden. Unvollständige Maschinen dürfen ebenfalls mit digitaler Montageanleitung und digitaler Einbauerklärung geliefert werden. Außerdem ist künftig auch eine digitale EU-Konformitätserklärung zugelassen.

Was fällt unter wesentliche Änderungen?

Für Betreiber besonders von Bedeutung sind die Neuerungen beim Umgang mit wesentlichen Änderungen. Die neue Maschinenverordnung wurde um Begriffsbestimmungen zur Definition einer wesentlichen Veränderung von Maschinen erweitert. Ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren ist für die Sicherheit von Maschinen immer dann erforderlich, wenn eine Maschine tiefgreifend technisch verändert wird, zum Beispiel bei einem Retrofit. Dabei wird klargestellt, dass diejenige Person, die eine Maschine wesentlich verändert, alle Herstellerpflichten zu erfüllen hat.

Maschinen erleben häufig schon kurz nach ihrer Inbetriebnahme die ersten Veränderungen. Die entscheidende Frage ist immer, ob durch die Veränderungen neue oder höhere Risiken entstehen und ob diese dann durch die bestehenden oder neuen, einfachen Schutzeinrichtungen abgesichert werden konnten. Je nach Antwort liegt dann die Verantwortung beim Maschinenbetreiber oder beim -hersteller. Aber Achtung: Eine wesentliche Veränderung kann auch ohne physikalische Änderungen an der Maschine entstehen, beispielsweise durch Änderungen der Software. Auch Programmierer sollten sich daher mit dem Thema vertraut machen.

Trotz der verpflichtenden Anwendung ab 2027 ist es jetzt schon wichtig, Prozesse und langfristige Projekte entsprechend zu planen, damit die Konstruktion von Maschinen zukünftige Anforderungen berücksichtigt. Cybersecurity ist ein neues Schutzziel. Das zieht für einige Hersteller eine Überarbeitung ihrer bisherigen Sicherheitskonzepte nach sich.

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